Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 7 - Überwachung (§§ 38 - 49a) |
§ 39
Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 625/2017 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 625/2017 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 625/2017 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
1. | Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | |
2. | Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | |
3. | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder | |
4. | § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
03.12.2016 | Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 24.11.2016 | |
30.01.2016 | Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 26.01.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
14.06.2014 | Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 28.05.2014 | |
21.08.2012 | Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 03.08.2012 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
14.08.2009 | Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 03.08.2009 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
anbietern § 39Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden § 39aMaßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden § 40Information der Öffentlichkeit § 41(weggefallen) § 42Durchführung der Überwachung § 43Probenahme § 43aProbenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden § 44Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungs-
pflichten § 44aMitteilungs-
und Übermittlungs-
pflichten über Untersuchungs-
ergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 45Schiedsverfahren § 46Ermächtigungen § 47Weitere Ermächtigungen § 48Landesrechtliche Bestimmungen § 49Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten § 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
Rechtsprechung zu § 39 LFGB
436 Entscheidungen zu § 39 LFGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 19.08.2021 - 5 Bs 56/21
"Nicotin Pouches" als Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EGV 178/2002; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 05.03.2021 - 7 E 73/21
Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung des Inverkehrbringens tabakfreier ...
- VG Hamburg, 05.03.2021 - 7 E 73/21
- OVG Sachsen, 27.01.2022 - 3 A 1196/19
Abdrift; Anscheinsbeweis; Dimethoat; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.09.2023 - 3 C 11.22
Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig
- BVerwG, 14.09.2023 - 3 C 12.22
Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig
- BVerwG, 14.09.2023 - 3 C 11.22
- VG Schleswig, 25.01.2021 - 1 B 171/20
Eilrechtsschutz gegen ein Verkehrsverbot eines Kosmetikartikels wegen des ...
- VG Augsburg, 19.06.2020 - Au 9 S 20.847
Lebensmittelrechtliche Anordnung des öffentlichen Rückrufs
- VGH Bayern, 12.08.2021 - 20 CS 21.688
Fehlerhafte lebensmittelrechtliche Risikoanalyse für ein CBD-Hanföl
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 10.02.2021 - W 8 S 21.117
Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller ...
- VG Würzburg, 10.02.2021 - W 8 S 21.117
- VG Magdeburg, 28.11.2023 - 1 B 171/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von ...
Querverweise
Auf § 39 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Monitoring
- § 51 (Durchführung des Monitorings)
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57c (Überwachung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 (Strafvorschriften)
- Schlussbestimmungen
- § 75 (Übergangsregelungen)
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- § 2 (Anspruch auf Zugang zu Informationen)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)