Nachbarrechtsgesetz

   5. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)   
§ 29
Erlaß von Gemeindesatzungen

(1) Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekanntzumachen. Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluß über die Satzung zu entscheiden.

Literatur im Internet zu § 29 NRG

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