Naturschutzgesetz
Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48) |
(1) 1Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. 2Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. 3Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. 3Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(3) 1In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. 2Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.
(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
(5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 44 NatSchG
7 Entscheidungen zu § 44 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 5 S 3374/19
Anspruch auf die Feststellung, einen Weg ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.1984 - 5 S 702/84
Naturschutz und Landschaftsschutz - Kiesabbau im Erholungsschutzstreifen - ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.1992 - 5 S 2737/91
Zur Wiederholungsgefahr bei der Fortsetzungsfeststellungsklage
- VG Karlsruhe, 09.11.1978 - V 19/78
Genehmigung einer 20 Kilovolt Stromleitung; Verspätete Einlegung des ...
- VG Freiburg, 06.06.2017 - 4 K 3381/17
Windenergieanlage; Körperschaftswald; Waldweg; Gestattung für Baustellenverkehr
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.1979 - III 1447/79
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 6.08
Uferweg am Griebnitzsee
Querverweise
Auf § 44 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 24 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 45 (Reiten in der freien Landschaft (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
- Organisation und Zuständigkeit
- § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
- Übergangs- und Durchführungsvorschriften
- § 71 (Übergangs- und Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Allgemeiner Artenschutz
- § 41 (Vogelschutz an Energiefreileitungen)