Personenstandsgesetz
| Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.
Rechtsprechung zu § 14 PStG
9 Entscheidungen zu § 14 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
Personenstandwesen: Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des ...
- OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05
Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
- LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 5 O 30/11
Schubert-Witwe ist Alleinerbin
- BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 142/86
- BGH, 10.06.1981 - IVb ZB 785/80
- OLG Hamm, 12.08.1999 - 15 W 219/99
Ehenamensstatut deutsch-ausländischer Ehepartner - Namensführung nach Scheidung - ...
- BFH, 27.09.1983 - II R 178/79
- BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92
Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch
- BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 141/86
Berichtigung von Unterschriften in Personenstandsbüchern
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Eheschließung
- § 1312 I (Trauung)