Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15)   

§ 14
Eheschließung

(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

Rechtsprechung zu § 14 PStG

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Literatur im Internet zu § 14 PStG

Querverweise

Auf § 14 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Begründung der Lebenspartnerschaft
        § 17 (Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 PStG:
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