Personenstandsgesetz
Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21) |
1Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. 2Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. 3Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.
Rechtsprechung zu § 20 PStG
4 Entscheidungen zu § 20 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 31.05.2017 - 3 WF 22/17
Mutterschaftsfeststellung nach anonymer Geburt
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- KG, 06.10.2020 - 1 W 1042/20
Berichtigung eines im Geburtenregister eingetragenen Vornamens bzw. Eintragung ...
- LG Kiel, 05.07.2010 - 3 T 6/06
Geburtsname des nichtehelichen Kindes: Nachweis von Identität und ...
Querverweise
Auf § 20 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Anzeige und Beurkundung
- § 18 (Anzeige)
- Sterbefall
- Anzeige und Beurkundung
- § 30 (Anzeige durch Einrichtungen und Behörden)
- Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 (Bußgeldvorschriften)