Personenstandsgesetz
Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33) |
Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 28 - 31) |
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Rechtsprechung zu § 30 PStG
6 Entscheidungen zu § 30 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des ...
- VGH Bayern, 05.08.2021 - 4 BV 20.3110
Bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Sterbeortgemeinde
- OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 20 W 15/15
Transsexuellengesetz: Keine nachträgliche Änderung des Eintrags zum Geschlecht im ...
- AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16
Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen ...
- AG München, 10.11.2010 - 721 UR III 174/10
Personenstandsverfahren: Berichtigung einer Sterbefallbeurkundung ohne Angabe der ...
- LG Rottweil, 20.09.2010 - 1 T 96/07
Querverweise
Auf § 30 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Sterbefall
- Anzeige und Beurkundung
- § 28 (Anzeige)
- Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 (Bußgeldvorschriften)