Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 28 - 31)   
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Textdarstellung

  

§ 30
Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

Rechtsprechung zu § 30 PStG

6 Entscheidungen zu § 30 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Sterbefall
        Anzeige und Beurkundung
          § 28 (Anzeige)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
        § 70 (Bußgeldvorschriften)
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