Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
| Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. 2Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. 3Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
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Rechtsprechung zu § 62 PStG
43 Entscheidungen zu § 62 PStG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- AG Amberg, 11.03.2018 - UR III 8/17
Einsicht in die Sammelakte des Personenstandsregisters (hier: Familienbuch)
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 11 W 717/18
Einsichtsrecht in Register
- OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 11 W 717/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 4 E 802/21
Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 02.09.2021 - 4 K 1205/21
Auslegung des Rechtsschutzbegehrens; Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; ...
- VG Aachen, 02.09.2021 - 4 K 1205/21
- OLG Karlsruhe, 21.08.2024 - 14 W 44/24
Befugnis der Anforderung einer Geburtsurkunde durch Notar bei Meldung eines ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20
Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt, ...
- OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 3 Wx 210/19
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages
- VGH Bayern, 09.12.2022 - 5 C 22.1569
Zutreffende Verweisung an das Amtsgericht wegen Streitigkeit im ...
Querverweise
Auf § 62 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- § 56 (Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden)
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)