Personenstandsgesetz
| Kapitel 11 - Verordnungsermächtigungen (§§ 73 - 74) |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. | die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, | |
| 2. | die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, | |
| 3. | ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, | |
| 4. | die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | |
| 5. | die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln, | |
| 6. | das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, | |
| 7. | zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Rechtsprechung zu § 74 PStG
Entscheidung zu § 74 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
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