Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 27
Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

Rechtsprechung zu § 27 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 27 RVG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 27 RVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht