Rom II

   Kapitel II - Unerlaubte Handlungen (Art. 4 - 9)   
Artikel 9
Arbeitskampfmaßnahmen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgen soll oder erfolgt ist.

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Literatur im Internet zu Art. 9 Rom-II-VO

Querverweise

Auf Art. 9 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:

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