Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Erster Unterabschnitt - Grundsätze (§§ 112 - 114)   

§ 113
Leistungen zur Teilhabe

(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

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Literatur im Internet zu § 113 SGB III

Querverweise

Auf § 113 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Allgemeine Vorschriften
        Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
          § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
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