Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
| Erster Unterabschnitt - Grundsätze (§§ 112 - 114) |
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden
| 1. | allgemeine Leistungen sowie | |
| 2. | besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. |
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
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Querverweise
Auf § 113 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- SGB III
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71b (Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit)