Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Achter Unterabschnitt - Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen (§§ 207 - 208)   
§ 208
Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. §§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 208 SGB III

34 Entscheidungen zu § 208 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 208 SGB III

Querverweise

Auf § 208 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
          § 434j (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)

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