Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308) |
| Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung (§§ 280 - 283) |
(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich
| 1. | zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, | |
| 2. | zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder | |
| 3. | zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt |
verwenden.
(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.
(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
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