Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 44)   
   Erster Abschnitt - Beratung (§§ 29 - 34)   
§ 32
Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 32 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 SGB III

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 SGB III bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht