Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 458) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 |