Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung (§§ 81 - 87)   

§ 84
Lehrgangskosten

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

Rechtsprechung zu § 84 SGB III

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Literatur im Internet zu § 84 SGB III

Querverweise

Auf § 84 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
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