Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten (§§ 103 - 105a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 105
Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Rechtsprechung zu § 105 SGB VI

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Querverweise

Auf § 105 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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