Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Erster Unterabschnitt - Deutsche Rentenversicherung (§ 125)   

§ 125
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Rechtsprechung zu § 125 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 125 SGB VI

Querverweise

Auf § 125 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
            Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
              § 274d (Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
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