Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286e) |
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
| 1. | vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und | |
| 2. | binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, |
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
Rechtsprechung zu § 284 SGB VI
4 Entscheidungen zu § 284 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2003 - L 2 KN 30/99
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 05.08.2010 - L 14 R 274/10
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen ...
- LSG Bayern, 26.06.2001 - L 5 RJ 532/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2000 - L 14 RA 72/99
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