Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c)   
   Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 311 - 314b)   

§ 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.

Rechtsprechung zu § 314 SGB VI

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Literatur im Internet zu § 314 SGB VI

Querverweise

Auf § 314 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VI
      Sonderregelungen
        Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
          Zusammentreffen von Renten und Einkommen
            § 314a (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet)
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