Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 311 - 314b) |
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2) 1Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. 2Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
(3) 1Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. 2§ 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 |
Rechtsprechung zu § 314 SGB VI
46 Entscheidungen zu § 314 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - L 22 R 927/11
Einkommensanrechnung beim Bezug einer großen Witwenrente
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Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente - ...
- LSG Bayern, 24.04.2001 - L 16 LW 31/00
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- LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 R 2497/17
Querverweise
Auf § 314 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- § 314a (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet)