Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§§ 182 - 184d)   
§ 184
Rücklage

Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. Es gilt § 172a Abs. 4.

Rechtsprechung zu § 184 SGB VII

Gesetzesmaterialien zu § 184 SGB VII

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 184 SGB VII

Querverweise

Auf § 184 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Übergangsrecht
        § 219a (Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen)

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