Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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§ 191Unterstützungs-
pflicht der Unternehmer § 192Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198Auskunftspflicht der Grundstücks-
eigentümer
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pflicht der Unternehmer § 192Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198Auskunftspflicht der Grundstücks-
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Rechtsprechung zu § 191 SGB VII
4 Entscheidungen zu § 191 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 175/18
Sozialversicherung
- LAG Nürnberg, 16.02.2016 - 6 Sa 230/15
Außerordentliche Kündigung - diffamierende schriftliche Äußerung - Inkaufnahme ...
- LSG Hamburg, 06.11.2019 - L 2 U 21/19
Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister bewirkt deren Handlungs- und ...
- VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1087
Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Vermögenssituation einer GmbH ...