Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103)   
   Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung (§§ 93 - 98)   
§ 97c
Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 97c SGB XI

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