Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115)   
   Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen (§§ 113 - 115)   

§ 115
Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

Rechtsprechung zu § 115 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 115 SGB XII

Querverweise

Auf § 115 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Kosten
        Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
          § 108 (Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland)
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