Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120) |
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Rechtsprechung zu § 116 SGB XII
19 Entscheidungen zu § 116 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Saarland, 01.08.2008 - 3 A 16/08
Zu den Voraussetzungen eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § ...
- BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R
Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - keine Übernahme der ...
- VG Augsburg, 04.10.2005 - Au 3 K 04.1874
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - ...
- BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein ...
- VG Saarlouis, 08.01.2007 - 3 K 419/06
Beendigung eines Rechtsstreits auf Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum ...
- VG Saarlouis, 18.10.2006 - 3 K 377/05
Gewährung eines personenbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 5 des ...
- BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei ...
- BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte ...
- BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
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