Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129)   
   Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (§§ 121 - 128)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 123
Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften21.12.2015BGBl. I S. 2557
01.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch20.12.2012BGBl. I S. 2783
07.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2670

Rechtsprechung zu § 123 SGB XII

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