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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 169

1Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Querverweise

Auf § 169 SGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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