Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6) |
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsprechung zu § 4 SGG
125 Entscheidungen zu § 4 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 31.05.2006 - L 12 KA 581/04
- LSG Bayern, 31.05.2006 - L 12 KA 166/03
- LSG Bayern, 08.06.2005 - L 12 KA 120/02
- LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 42/02
- LSG Bayern, 09.08.2006 - L 12 KA 268/04
Belegarztanerkennung für einen Anästhesisten, Führung einer eigenen ...
- LSG Bayern, 25.04.2007 - L 12 KA 674/04
- LSG Bayern, 06.12.2006 - L 12 KA 272/05
- LSG Bayern, 27.09.2006 - L 12 KA 112/03
- LSG Bayern, 19.07.2006 - L 12 KA 172/03
- LSG Bayern, 28.07.2006 - L 8 AL 160/05
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