Scheckgesetz

   12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66)   
Artikel 64

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 64 ScheckG

2 Entscheidungen zu Art. 64 ScheckG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 64 ScheckG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 64 ScheckG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht