Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   

§ 40
Rechtsnatur, Satzung

(1) Die Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Landesbausparkasse) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Landesbausparkasse. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Sparkassenverbands und der Rechtsaufsichtsbehörde.

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Literatur im Internet zu § 40 SpG

Querverweise

Auf § 40 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 53 (Bestehende Körperschaften und Anstalt)
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