Sparkassengesetz
| Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47) |
| 2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47) |
(1) Die Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Landesbausparkasse) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Landesbausparkasse. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Sparkassenverbands und der Rechtsaufsichtsbehörde.
Literatur im Internet zu § 40 SpG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 40 SpG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?