Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 40
Rechtsnatur, Satzung

(1) Die Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Landesbausparkasse) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Landesbausparkasse. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Sparkassenverbands und der Rechtsaufsichtsbehörde.

Literatur im Internet zu § 40 SpG

Querverweise

Auf § 40 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 53 (Bestehende Körperschaften und Anstalt)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 40 SpG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht