Sparkassengesetz
| Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47) |
| 2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47) |
(1) Die Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Landesbausparkasse) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Landesbausparkasse. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Sparkassenverbands und der Rechtsaufsichtsbehörde.
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