Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Dritter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 21 - 26) |
§ 23
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
(1) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. 2Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
(2) 1Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. 2Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. | zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder | |
2. | eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder | |
3. | mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. |
2Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen
1. | die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle; | |
2. | die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle; | |
3. | die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient. |
(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 23 StBerG
100 Entscheidungen zu § 23 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung ...
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- FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15
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- FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15
- BFH, 10.11.2015 - VII R 43/14
Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
Löschung der Eintragung als Lohnsteuerhilfeverein
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
- VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253
Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die ...
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Zum selben Verfahren:
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Lohnsteuer-Hilfeverein: Voraussetzungen an Leiter einer Beratungsstelle
- BFH, 06.02.2007 - VII B 67/06
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 208/14
Versicherter Personenkreis, Beitragsrecht
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 2 K 3023/03
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.10.2006 - VII R 17/05
Auskunft über Beratungsstellenleiter vor Eintragung der Beratungsstelle
- BFH, 17.10.2006 - VII R 17/05
Querverweise
Auf § 23 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Sonstige Vorschriften
- § 10 (Übermittlung von Daten)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- § 162 (Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Beteiligung am Verfahren
- § 80 (Bevollmächtigte und Beistände)