Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e) |
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Rechtsprechung zu § 77d StGB
21 Entscheidungen zu § 77d StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 25.06.2001 - 1 Ss 4/01
- OLG Hamburg, 23.02.2012 - 2 Ws 80/11
Unstatthaftigkeit der Kostenbeschwerde bei Einstellung des Strafverfahrens nach § ...
- KG, 12.06.2012 - 161 Ss 62/12
- LG Berlin, 04.04.2011 - 510 Qs 39/11
§ 470 StPO
- BVerfG, 26.03.2002 - 2 BvR 357/02
Erschöpfung des Rechtswegs bei Rüge einer Gehörsverletzung in einem ...
- LG Bochum, 13.08.2007 - 1 Qs 83/07
- OLG Schleswig, 09.12.2003 - 2 Ws 463/03
Kein Widerruf der Strafaussetzung allein aufgrund des Einräumens weiterer ...
- BGH, 30.01.1987 - 2 StR 713/86
- BGH, 11.12.1987 - 3 StR 520/87
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 470