Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)   
§ 77d
Zurücknahme des Antrags

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

Rechtsprechung zu § 77d StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 77d StGB

Querverweise

Auf § 77d StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
Redaktionelle Querverweise zu § 77d StGB:
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