Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e) |
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Rechtsprechung zu § 77d StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 77d StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 77d StGB
Querverweise
Auf § 77d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 470
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