Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
4. Abschnitt - Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre (§§ 4 - 26) |
(1) Wird infolge der Anwendung der Bestimmungen der §§ 22 und 23 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
(2) Im Falle des § 23 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren.
Rechtsprechung zu § 24 StrG
6 Entscheidungen zu § 24 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 5902/18
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