Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 2 - Notfallvorsorge (§§ 184 - 190) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. 2Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. 5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. 6Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
sicherstellungspflicht § 186Telekommunikations-
bevorrechtigung § 187Umsetzung der Telekommunikations-
bevorrechtigung § 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 189Entgelte für die Telekommunikations-
bevorrechtigung § 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 190 TKG
Entscheidung zu § 190 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
Querverweise
Auf § 190 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)