Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7) |
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 UStDV
8 Entscheidungen zu § 2 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 07.10.1987 - X R 60/82
Vorsteuerabzug bei Verwendung einer Scheinfirma oder eines Scheinnamens
- BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei ...
- BFH, 18.05.1988 - X R 43/81
Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Heizkostenabrechnung
- FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05
- FG München, 16.07.2009 - 14 K 4020/06
Umfang der Nachweispflicht für die Voraussetzung einer Steuerfreiheit von ...
- BFH, 25.02.1954 - V 236/53 U
- BVerfG, 21.03.1989 - 2 BvR 162/89
Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
- BFH, 25.10.1979 - V B 5/79
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