Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7) |
1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. 2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3§ 7 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 UStDV
21 Entscheidungen zu § 2 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 21.05.1987 - V R 88/79
Zurechnung der groben Fahrlässigkeit des Steuerberaters bei der Änderung der ...
- BFH, 07.10.1987 - X R 60/82
Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für ...
- BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei ...
- BFH, 09.12.1987 - X R 59/81
Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
- BFH, 10.05.1991 - V R 69/86
Eigenverbrauch durch Entnahme bei Übertragung eines aus unternehmenszwecken ...
- BVerfG, 21.03.1989 - 2 BvR 162/89
Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
- BFH, 18.05.1988 - X R 43/81
Die bei umsatzsteuerfreier Vermietung in Heizkostenabrechnungen aufgeführte ...
- BFH, 04.06.1987 - V R 143/79
Steuerliche Behandlung von Lieferungen jugendgefährdender Schriften an Abnehmer ...
- BFH, 25.02.1954 - V 236/53 U
Abgrenzung einer Werkleistung von einer Lieferung bei Absicht der Parteien auf ...
- FG München, 13.11.2014 - 14 K 2681/12
Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Beförderungseinzelbesteuerung