Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7) |
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 UStDV
13 Entscheidungen zu § 2 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 07.10.1987 - X R 60/82
Vorsteuerabzug bei Verwendung einer Scheinfirma oder eines Scheinnamens
- BFH, 28.02.1980 - V R 118/76
Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei ...
- FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05
Umsatzsteuerpflicht grenzüberschreitender Eisenbahnbeförderungsleistungen
- BFH, 09.12.1987 - X R 59/81
- FG München, 16.07.2009 - 14 K 4020/06
Nachweispflicht für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
- BFH, 21.05.1987 - V R 88/79
- BFH, 10.05.1991 - V R 69/86
- BFH, 18.05.1988 - X R 43/81
Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Heizkostenabrechnung
- BFH, 18.07.1985 - V B 7/85
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