Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 3b des Gesetzes (§§ 2 - 7) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als zehn Kilometer ist. 2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3§ 7 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 3 UStDV
4 Entscheidungen zu § 3 UStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 10.05.1991 - V R 69/86
Eigenverbrauch durch Entnahme bei Übertragung eines aus unternehmenszwecken ...
- BFH, 22.02.2001 - V R 26/00
Vorsteuerabzug für Treibstofflieferungen an Leasingnehmer?
- BFH, 10.10.1952 - I 77/52 U
Vorläufige Neuordnung von Steuern - Verbindung der Geschäftsjahre einer ...
- FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05
Umsatzsteuerpflicht grenzüberschreitender Eisenbahnbeförderungsleistungen