Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 15 des Gesetzes (§§ 35 - 43)   

§ 35
Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen

(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung

1. dieser Steuersatz oder
2. eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern

angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

Rechtsprechung zu § 35 UStDV

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Literatur im Internet zu § 35 UStDV

Querverweise

Auf § 35 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu § 15 des Gesetzes
        § 40 (Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen)
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