Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 15 des Gesetzes (§§ 35 - 43) |
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung
| 1. | dieser Steuersatz oder | |
| 2. | eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern |
angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.
Rechtsprechung zu § 35 UStDV
2 Entscheidungen zu § 35 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines ...
- FG Hamburg, 13.12.2002 - VII 222/97
Zum Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattungen an Arbeitnehmer eines ...
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