Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 22 des Gesetzes (§§ 63 - 68)   
§ 66
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
00008595, Darmstadt, Springe
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 66 UStDV

Querverweise

Auf § 66 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu § 22 des Gesetzes
        § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 66 UStDV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht