Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 45a - 45e) |
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.
(2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
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