Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123)   
   Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 114
Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell

(1) Wenn Versicherungsunternehmen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der §§ 115 bis 121 erfüllen, müssen sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Plan vorlegen, wie die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingehalten werden können, oder den Nachweis erbringen, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen sich nur unwesentlich auswirkt.

(2) Wird der Plan nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung die Rückkehr zur Standardformel anordnen.

Querverweise

Auf § 114 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
            § 234f (Allgemeines)
     
      Gruppen
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
Was ist das?

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