Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   

§ 30
Anmeldung zum Handelsregister

(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Köln
08.09.2012
Südwestdeutschland
14.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht

Literatur im Internet zu § 30 VAG

Querverweise

Auf § 30 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 35 (Aufsichtsrat)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht