Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 3 - Geschäftsorganisation (§§ 23 - 34) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.
(2) 1Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein. 2Sie berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an den Vorstand. 3Der Vorstand beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsberichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher.
Querverweise
Auf § 30 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Gruppen
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 293 (Aufsicht)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)