Versicherungsaufsichtsgesetz

   III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b)   
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Kleinere Vereine

(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 16 Satz 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.

(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.

(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.

(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 53 VAG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 VAG

Querverweise

Auf § 53 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
        § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation)
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 70 (Treuhänder für das Sicherungsvermögen)
          § 71 (Bestellung und Qualifikation des Treuhänders)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
        Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)

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