Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 16 Satz 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.
(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.
(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 53 VAG
- 5 Entscheidungen zu § 53 VAG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 53 VAG
Querverweise
- VAG
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Lebensversicherung
- § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
- Krankenversicherung
- § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Besondere Pflichten von Unternehmen
- § 64a (Geschäftsorganisation)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung kleinerer Vereine
- § 118 (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 291 (Möglichkeit des Formwechsels)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Durchführung
- § 35c (Ermächtigung)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 3 des Gesetzes
- § 12a (Kleinere Versicherungsvereine)
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