Hier: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | Die neue Fassung finden Sie bis auf weiteres bei buzer.de

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Schlussvorschriften (§§ 11 - 12)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VBVG (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VBVG
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 12
Übergangsregelungen

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 27.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung22.06.2019BGBl. I S. 866

Rechtsprechung zu § 12 VBVG

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