Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 4 - Schlussvorschriften (§ 11) |
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
| 1. | mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
| 2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind. |
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
| 1. | mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
| 2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind. |
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
Rechtsprechung zu § 11 VBVG
7 Entscheidungen zu § 11 VBVG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 231/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 232/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 01.03.2011 - 5 T 328/10
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Literatur im Internet zu § 11 VBVG
- § 11 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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