Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 151 VVG.
§ 151 VVG n.F. entspricht: § 160 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 151
Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

Literatur im Internet zu § 151 VVG

Querverweise

Auf § 151 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 176 (Anzuwendende Vorschriften)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 151 VVG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht