Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 176 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 176
Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Literatur im Internet zu § 176 VVG

Querverweise

Auf § 176 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 177 (Ähnliche Versicherungsverträge)

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