Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177) |
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Literatur im Internet zu § 174 VVG
Querverweise
Auf § 174 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- § 4 (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 174 I)
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