Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177) |
(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 177 VVG
5 Entscheidungen zu § 177 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 197/97
Umfang der Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters bei Erklärung des ...
- BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
- LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
Direktversicherung - Insolvenz - Ersatzaussonderungsrecht
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1997 - 7 S 1084/95
Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht des Antragstellers - Leistungserheblichkeit ...
- BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72
Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG)
- § 4 (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung)
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