Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 35 VVG.
§ 35 VVG n.F. entspricht: § 35b VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42)   

§ 35
Aufrechnung durch den Versicherer

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

Rechtsprechung zu § 35 VVG

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Literatur im Internet zu § 35 VVG

Querverweise

Auf § 35 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 121 (Aufrechnung gegenüber Dritten)
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