Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 121 VVG.
§ 121 VVG n.F. entspricht: § 158g VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124)   

§ 121
Aufrechnung gegenüber Dritten

§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 121 VVG

Entscheidung zu § 121 VVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 121 VVG

Querverweise

Auf § 121 VVG verweisen folgende Vorschriften:
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